Das Recht der Arbeitnehmer zur Mitbestimmung im Betrieb ist Teil des kollektiven Arbeitsrechts. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden einerseits und die Rechtsbeziehungen zwischen der Unternehmensführung und ihrer Belegschaft andererseits. Die Interessen der Belegschaft als Kollektiv werden durch die Betriebsräte vertreten.

Hat ein Unternehmen mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei als Betriebsräte wählbar sind, kann in einem Unternehmen ein Betriebsrat errichtet werden.

Die Kanzlei Dr. Christian Salzbrunn berät Betriebsräte beispielsweise auf den folgenden Gebieten des Betriebsverfassungsgesetzes:

Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunn vermeidet es bewusst, sich ausschließlich auf die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite zu konzentrieren. Hierdurch bleibt die Sichtweise der jeweiligen Gegenseite erhalten. Nur derjenige, der seinen Verhandlungspartner versteht, seine Stärken und Schwächen kennt, ist letztendlich in der Lage, nachhaltige Verhandlungserfolge zu erzielen.